Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) und hat seinen Sitz in 35236 Breidenbach.

§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

(1) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und des Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM (Paiser Basis von 1855):
„Die christlichen Vereine junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten."
Der CVJM Gesamtverband hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen: Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.
(2) Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter Abs. 1 aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens;
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst;
3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die im Verein Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
(3) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
1. Verkündigung des Wortes Gottes (in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum);
2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
3. missionarische Betätigung durch den Posaunendienst; Schriftenverbreitung und andere Aktionen;
4. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren;
5. Einrichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften;
6. Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel;
7. Heranziehung seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter
8. Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden
9. Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Weder die Mitglieder noch Angestellte des Vereins haben irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile durch den Verein.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, dürfen gewährt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder worden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 13. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 13. Lebensjahres.
(3) Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 15. Lebensjahres.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes können auch jüngere Mitglieder für besondere Aufgaben des Vorstandes berufen werden.
(5) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch Ausscheiden auf Beschluss des Vorstandes (§11,2).
(6) Wer das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann über die Jungschar am Vereinsleben teilnehmen.
(7) Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.

§ 5 Altersgruppen

Der Verein gliedert sich in folgende Altersgruppen:
- Jungenjungschar / Mädchenjungschar (9 bis 13--jährige)
- Jungenschaft / Mädchenkreis (13 bis 17-jährige)
- Jungmännerkreis/Kreis junger Frauen
- Kreis junger Erwachsener (17 bis etwa 25-Jährige)
- Männerkreis / Frauenkreis / Familienkreis

§ 6 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen:
1. der Jahreshauptversammlung und
2. des Vorstandes

§ 7 Die Jahreshauptversammlung

Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar in der Zeit von Dezember des laufenden Jahres bis spätestens zum Ende des ersten Quartals des folgenden Jahres.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie Aushang im Vereinsheim, bekannt zu machen. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 13. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht möglich.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter zu wählen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 7.

§ 9 Beschlussfassung und Wahlen

Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder. Ist das erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit ein facher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 14.
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung selbst. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus wenigstens 6 Mitgliedern, nämlich
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftwart
4. dem Kassenwart
5. zwei Beisitzern, die, wenn möglich, aus den Leitern und Mitarbeitern der einzelnen Abteilungen gewählt werden.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Jahr scheidet eine Hälfte des Vorstandes aus, sodass der Vorstand jedes Jahr zur Hälfte neu gewählt wird. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird einmalig vom Vorstand festgelegt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand den Ersatzmann bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung.
Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das
1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält (§ 2 (1)) und
2. 16 Jahre alt ist.
Die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Die Leitung des Vereins
2. Die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
3. Die Bildung von Gruppen und Abteilungen, sowie die Berufung ihrer Leiter
4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung hierfür
5. Die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beitritten, Abzeichen usw.
Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9 Absatz 2 bis 5.

§ 12 Gruppen und Abteilungen des Vereins

(1) Die Gruppen und Abteilungen des Vereins unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter und Mitarbeiter werden vom Vorstand berufen.
(2) Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt wurden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 13 Organisatorische Zugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband das CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
(2) Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.
(3) Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk, der Inneren Mission und dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland als einen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(1) Über Änderung und Ergänzung dieser Satzung und über Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
(2) Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.
(4) Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
Anmerkung :
Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für steuerliche Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 15 Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.
(2) Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den CVJM-Westbund - Geschäftsführender Verein - e.V.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30. Dezember 1974 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes in Kraft.


Breidenbach, den 25.03.2002

Die Satzung des CVJM-Breidenbach kann auch als PDF-Datei heruntergeladen werden.